Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Verkaufsbedingungen –
Allgemeines, Geltung
1.1
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVBs) gelten auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Die AVBs gelten jedoch nur, wenn unser Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Unsere AVBs gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend auch Ware genannt) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferanten einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
1.3
Unsere AVBs gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen unseres Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AVBs des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Soweit in diesen AVBs auf die Schriftform Bezug genommen wird, reicht jeweils die Textform (§ 126b BGB).
1.6
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7
Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
Angebot, Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, elektronische Dateien, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
2.3
Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die Auslieferung der Ware an den Kunden als Bestätigung und/oder die Übersendung der Rechnung.
2.4
Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zu unserem Kunden ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AVBs. Dieser gibt alle Abreden zwischen uns und dem Kunden wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Öffentliche Äußerungen (z. B. Werbeaussagen, allgemeine Anpreisungen) unsererseits oder sonstiger Dritter (z. B. Hersteller) gelten nicht als Vereinbarung über die Beschaffenheit und beinhalten insbesondere keine Garantiezusage.
2.5
Angaben unsererseits zur Ware oder zur Leistung (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Toleranzen, Belastbarkeiten) sowie Darstellungen, z. B. in Form von Zeichnungen oder Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Insoweit handelt es sich insbesondere nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um die Beschreibung oder Kennzeichnung unserer Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für die Ersetzung von Teilen (z. B. Teilen von Baugruppen) durch gleichwertige Teile.
2.6
Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser AVBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere Mitarbeiter, abgesehen von Geschäftsführern und Prokuristen, sind nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. E-Mail oder Fax), sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Teillieferungen, Mengenabweichungen
3.1
Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir dann berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Schulden wir Installationsleistungen, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
3.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
3.4
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und unserem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme derartiger Kosten bereit).
3.5
Aufgrund technischer Gegebenheiten bei der Produktion oder kaufmännischer Umstände bei der Beschaffung von Vormaterial zum Zwecke der Belieferung unseres Auftraggebers kann es dazu kommen, dass wir keine stückzahlgenaue Fertigung vornehmen. Mehr- oder Mindermengen im Umfang von bis zu 10 % sind zulässig. Derartige Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen stellen keinen Mangel dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen.
Lieferfrist, Lieferverzug, Abruf
4.1
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart worden ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Wenn eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2
Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung von sämtlichen vertraglichen Pflichten unseres Kunden voraus. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – von diesem eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum der Verzögerung und eine angemessene Anlauffrist verlangen, wenn unser Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt.
4.3
Sofern wir vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, vorausgesetzt wir haben ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und weder uns noch unseren Zulieferer trifft ein Verschulden. Entsprechendes gilt, wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.4
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.5
Geraten wir mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz gemäß Ziffer 9 (Schadensersatz, sonstige Haftung) dieser AVBs beschränkt. Unsere Rechte bei Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
4.6
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse ausgelöst sind. Das gilt z. B. für Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Mangel an Arbeitskräften, an Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferungen oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er unverzüglich durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Unabhängig davon gilt die Regelung in 4.3.
4.7
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, sind alle Abrufe durch unseren Kunden spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
5.1
Die Preise richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden; sie gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackung; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Sofern den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines gegebenenfalls vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
5.2
Beim Versendungskauf (3.1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen sowie sonstige wiederverwendbare Behältnisse.
5.3
Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzüge zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
5.4
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
5.5
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere gemäß 7.5 Satz 2 dieser AVBs unberührt.
5.6
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Wenn bei unserem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, Schecks oder Wechsel zu Protest geben, eine Geschäfts- oder Zahlungseinstellung oder eine Zahlungsstockung gegeben ist, ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt ist oder der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.7
Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Erfolgt eine Musterfreigabe, liegt kein Mangel vor, wenn gemäß dem Muster geliefert wird. Bemusterungen führen nicht zu einer Garantie Übernahme unsererseits.
5.8
Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Termin der Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzlich erhöhte Abgaben, insbesondere Zölle etc. anfallen sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge
6.1
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis der Käufer sämtliche Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent – beglichen hat. Die Ware sowie die nach den nachstehenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt umfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Unser Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
6.2
Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Unser Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage sein sollte, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haften uns gegenüber hierfür unsere Kunden.
6.3
Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktrittes; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt unser Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir unserem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4
Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die Weiterveräußerung ist nicht gestattet, wenn unser Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist sowie in Fällen der Geschäfts- oder Zahlungseinstellung. In jedem Fall sind wir dann berechtigt, aus wichtigem Grund einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu widersprechen.
6.5
Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Stoffe höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt uns unser Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz zwei genannten Verhältnis.
6.6
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
6.7
Wir ermächtigen unseren Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse eingestellt worden ist und kein Fall einer Geschäfts- oder Zahlungseinstellung vorliegt. In jedem Fall sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung in diesen Fällen zu widerrufen.
6.8
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Insolvenzeröffnung oder Einstellung mangels Masse erfolgt und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass unser Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.9
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlagen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6.10
Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Kunden über; sie bleiben unser Eigentum.
Mängelansprüche des Kunden
7.1
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
7.2
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware bzw. Leistung getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Hersteller oder von unserem Kunden stammt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritte (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
7.3
Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist; das heißt die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Übergabe an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.4
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6
Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken bzw. gegebenenfalls zur Nacherfüllung am Erfüllungsort zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache frachtfrei am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des Erfüllungsortes befindet. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.7
Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.8
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.9
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 (Schadensersatz, sonstige Haftung) und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.10
Bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Gegenstände werden Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei gebrauchten Sachen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzungen von uns zu vertreten sind und nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen stehen gleich. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos bleiben unberührt.
7.11
Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller (z. B. Einzelteilen, Teilen von Baugruppen), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtlos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung des betreffenden Gewährleistungsanspruches unseres Kunden uns gegenüber gehemmt.
7.12
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
Schutzrechte – Urheberrechte etc.
8.1
Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor sowie an solchen Unterlagen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kataloge, Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmittel. Der Kunde darf derartige Gegenstände oder Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Kunde hat auf Verlangen unsererseits die Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
8.2
Jeder Vertragspartner wird den anderen unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
8.3
In den Fällen, in denen der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder unserem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist unser Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden unterliegen den Beschränkungen in den nachstehenden Regelungen in Ziffer 9 (Schadensersatz, sonstige Haftung).
8.4
Fertigen wir nach Weisungen unseres Kunden oder erbringen wir Leistungen nach seinen Vorgaben, ist unser Kunde verpflichtet, uns freizustellen von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen und dergleichen, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
Schadensersatz, sonstige Haftung
9.1
Soweit sich aus diesen AVBs einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
9.2
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a)
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (das heißt einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3
Die sich aus Ziffer 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Arglist.
9.4
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.6
Soweit unsere Mitarbeiter technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
Verjährung
10.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
10.2
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Kunden (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
10.3
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 9.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Rechtswahl und Gerichtsstand etc.
11.1
Für diese AVBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
11.2
Vertragssprache ist deutsch.
11.3
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
11.4
Soweit der Vertrag oder diese AVBs Regelungslücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVBs vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.
Stand: August 2017
Böhm Plast-Technology GmbH
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